Mit 1. 7. 2019 ist der neue § 19 BVwGG in Kraft getreten. Anders als bisher gelten Schriftsätze, die im elektronischen Verkehr übermittelt oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sind, auch dann mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, wenn sie nach Ende der Amtsstunden eingebracht wurden.
W187 2219309-2

