Wenn § 133 Abs 5 BVergG vorsieht, dass der Angebotspreis im offenen Vergabeverfahren wie im Angebotseröffnungsprotokoll jedenfalls einzutragen ist und die Bieter einen Anspruch auf dieses Protokoll haben, stellt der Gesetzgeber insoweit eine unbedingte Transparenzwertung iSd Art 18 Abs 1 RL 2014/24/EU auf.
W131 2222178-2

