Die Wahrung des Geheimhaltungsinteresses des AG am Preis zur Vermeidung des Preisauskundschaftens durch nicht am Vertragsabschluss interessierte Unternehmer kann auch dadurch mit einem gelinderen Mittel geschützt werden, dass man einen Anspruch auf das Angebotseröffnungsprotokoll nur für diejenigen Unternehmer normiert, die ein Angebot legen, das nicht auszuscheiden ist.
W131 2222178-2

