Die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung setzt voraus, dass ein Verstoß der AG für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur Rechtsverstöße, die ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken können, eine Nichtigerklärung einer Entscheidung des AG rechtfertigen.
W131 2222178-2

