Die Zuschlagskriterien sind in der Teilnahmephase bereits derart zu spezifizieren, dass eine objektiv nachvollziehbare Ermittlung des Bestbieters möglich ist. Die Verwendung objektiv nicht nachvollziehbarer Kriterien verstößt gegen das Gebot der objektiven und transparenten Bestbieterermittlung, was zur Folge hat, dass die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären ist.
W273 2233950-2

