Im Fall der Nichtigerklärung einer Entscheidung bezüglich eines Zuschlagskriteriums kann der öff AG das Vergabeverfahren nicht unter Außerachtlassung dieses Zuschlagskriteriums fortsetzen, da dies auf eine Änderung der in dem fraglichen Verfahren anwendbaren Kriterien hinausläuft.
W273 2233950-2

