Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist die Vergabekontrollbehörde verpflichtet, zu prüfen, ob das Angebot des ASt auszuscheiden gewesen wäre, wobei sie bei dieser Prüfung nur die aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtlichen Umstände zu berücksichtigen hat und in einem solchen Fall nicht etwa ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Ausscheidungsgrundes einholen muss.
W120 2232000-2

