Weder der angeführte Umsatz eines Unternehmens noch die Behauptung, dass jedes Unternehmen einer Bietergemeinschaft auch allein in jedem Los ein Angebot hätte abgeben können, zeigt konkrete Anhaltspunkte für eine nach dem BVergG 2018 aufzugreifende Wettbewerbswidrigkeit auf.
W120 2232000-2

