Der AG ist in Anwendung des § 78 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 im Vergleich zu Kartellbehörden nicht verpflichtet, ein Angebot im Hinblick auf seine Kartellrechtskonformität einer vollständigen und abschließenden Bewertung zu unterziehen. Der AG muss daher keine Feinprüfung des betreffenden Sachverhalts vornehmen, sondern kann einen gröberen Maßstab bei der Durchführung der kartellrechtlichen Prüfung der Angebote anlegen.
W120 2232000-2

