Das alleinige Vorbringen, dass eine Bietergemeinschaft geschaffen worden sei, um den Kreis der am Markt tätigen Unternehmen zu verringern, oder die Mitglieder einer Bietergemeinschaft anstatt in Konkurrenz zueinander ein abgestimmtes Angebot abgegeben hätten, genügt nicht, um eine vor dem Hintergrund der Wettbewerbswidrigkeit ausgelöste mangelnde Antragslegitimation der ASt nachzuweisen.
W120 2232000-2

