Der Ausschluss durch den AG ist gem § 78 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 auch gerechtfertigt, wenn eine wettbewerbswidrige Abrede zwischen Unternehmern ohne Feinprüfung (wie etwa eine umfassende Untersuchung der Marktwirkungen) festgestellt werden kann.
W120 2232000-2
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