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ZVB-LSK 2020/93

VergaberechtZVB-LeitsatzkarteiJudikaturThomas GruberZVB-LSK 2020/93ZVB-LSK 2020, 423 Heft 11 v. 3.11.2020

ÖNORMEN sind grundsätzlich nicht aus sich heraus anwendbar. ÖNORMEN, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insofern Bedeutung, als sie (konkludent) zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Die Anwendbarkeit einer ÖNORM hat daher bei Vergabeverfahren von einem AG ausdrücklich als anwendbar erklärt zu werden.

W120 2232000-2

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