Maßstab für die Beurteilung von ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreisen können die Schätzungen des AG, Erfahrungen des AG mit vergleichbaren Ausschreibungen, der Vergleich der Angebotspreise oder Auskünfte über die Marktsituation sein, da weder die Richtlinie noch das Gesetz eine bestimmte Grenze dafür enthalten. Bis etwa 5 % handelt es sich um geringe Abweichungen, bis etwa 15 % um tolerierbare Abweichungen und ab etwa 15 % um grobe Abweichungen.
W187 2231549-2

