Wird in den Ausschreibungsunterlagen die Anwendbarkeit der ÖNORM B 2061 festgelegt, muss ein Bieter in jeder Position die direkt zuordenbaren Kosten einkalkulieren und darf sie nicht in andere Positionen einrechnen.
W187 2231549-2
/21E
Wird in den Ausschreibungsunterlagen die Anwendbarkeit der ÖNORM B 2061 festgelegt, muss ein Bieter in jeder Position die direkt zuordenbaren Kosten einkalkulieren und darf sie nicht in andere Positionen einrechnen.
W187 2231549-2
/21E
