Der AG ist nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 300 Abs 2 BVergG verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen und eine Aufklärung der Preise zu verlangen.
W187 2231549-2
/21E
Der AG ist nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 300 Abs 2 BVergG verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen und eine Aufklärung der Preise zu verlangen.
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