Grundsätzlich muss ein Bieter die Gleichwertigkeit des angebotenen Produkts mit dem Leitprodukt im Angebot nachweisen. Dabei kann er alle geeigneten Mittel verwenden.
W187 2215690-2
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Grundsätzlich muss ein Bieter die Gleichwertigkeit des angebotenen Produkts mit dem Leitprodukt im Angebot nachweisen. Dabei kann er alle geeigneten Mittel verwenden.
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