Unterlässt der Bieter im offenen Verfahren die geforderten Angaben in Bieterlücken in einer Art, dass nicht eindeutig erkennbar ist, welches Produkt er anbietet, handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel, da eine nachträgliche Änderung eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters verursachen würde.
W187 2215690-2

