Aufgrund des Verhandlungsverbotes im offenen Verfahren gem § 101 Abs 4 BVergG 2006 ist die genaue Spezifikation der angebotenen Produkte nach der Angebotsöffnung ebenso unzulässig wie eine ungenaue Spezifikation, die dem AG ein Wahlrecht einräumen würde (zB durch bloße Angabe des Herstellers), oder eine Spezifikation, die mehrere Ausführungsvarianten umfasst.
W187 2215690-2

