Mangelt es der Bezeichnung von Produkten in Bieterlücken an der genauen Spezifikation, ist die AG nicht verpflichtet, die Bieterin zur Verbesserung aufzufordern. Dies würde die Spezifikation von Produkten nach Angebotsöffnung ermöglichen und der Bieterin damit gegenüber ihren Mitbietern einen Wettbewerbsvorteil einräumen.
W187 2215690-2

