Allfällige Rechtswidrigkeiten (zB die Festlegung aller Positionen als wesentliche Preispositionen) einer bestandsfesten Entscheidung dürfen von der Vergabekontrollbehörde im Rahmen der Nachprüfung einer späteren Auftraggeberentscheidung nicht aufgegriffen werden.
W131 2216444-2
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