Wenn die ASt darauf hinweist, dass § 1 Abs 1 WVRG 2014 eine Zuständigkeit des LvWG Wien für die Nachprüfung der Vergabe von Baukonzessionen begründe und dabei nicht zwischen klassischem Bereich und Sektor differenziere, so ist damit für die ASt nichts gewonnen. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 WVRG ist in Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG zu lesen, welcher an das Vorliegen einer gesondert anfechtbaren Entscheidung anknüpft. Die Festlegung, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind, fällt dem zit (= VfGH 11. 12. 2018, G 205/2018-19) Erk des VfGH zu Folge in die Zuständigkeit des Bunds. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Vergaberechtsschutzes knüpft an die Entscheidungen an, die der Bundesgesetzgeber als gesondert anfechtbar festgelegt hat. Die Regelung des § 1 Abs 1 WVRG 2014 ist insoweit verfassungskonform - sowie im textlichen Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG 2014 - dahingehend auszulegen, dass Vergaberechtsschutz nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zusteht.

