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ZVB-LSK 2019/72

VergaberechtZVB-LeitsatzkarteiJudikaturEva Schreiner-Hasberger, Albert OppelZVB-LSK 2019/72ZVB-LSK 2019, 297 - 298 Heft 7 und 8 v. 18.7.2019

Zur Abgrenzung zwischen Bau- und Dienstleistungskonzession ist auszuführen, dass der Leistungsgegenstand insoweit in erheblichem Umfang Bauleistungen enthält, als die WC-Anlagen baulich instandgesetzt und erweitert werden sollen. Das anschließende Betreiben der WC-Anlagen stellt zugleich eine Nutzung des vorher instandgesetzten und erweiterten Bauwerks dar. Die Konzession ist dem Hauptzweck des Vertrags zu Folge als Baukonzession einzustufen.

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