Zur Abgrenzung zwischen Bau- und Dienstleistungskonzession ist auszuführen, dass der Leistungsgegenstand insoweit in erheblichem Umfang Bauleistungen enthält, als die WC-Anlagen baulich instandgesetzt und erweitert werden sollen. Das anschließende Betreiben der WC-Anlagen stellt zugleich eine Nutzung des vorher instandgesetzten und erweiterten Bauwerks dar. Die Konzession ist dem Hauptzweck des Vertrags zu Folge als Baukonzession einzustufen.
V

