Strittig ist [...], ob die Vergabe dieser Baukonzession nach dem klassischen Regime oder nach dem Sektorenregime zu erfolgen hat. [...] Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diesbezüglich auf den Zweck des Betriebs der WC-Anlagen abzustellen. [...] Näher einzugehen ist jedoch auf das Argument der ASt, dass der Betrieb der WC-Anlagen auch zum Zweck der Versorgung der städtischen Infrastruktur mit öffentlichen WC-Anlagen erfolgt [...].Der Betrieb der WC-Anlagen hat daher unterschiedliche Zwecke. Die Versorgung der Fahrgäste mit WC-Anlagen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nach seinem Zweck dem Betrieb der U-Bahn-Linie und damit gem § 169 BVergG 2006 einer Sektorentätigkeit zuzurechnen. Die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen WC-Anlagen ist jedoch, soweit es sich dabei nicht um Fahrgäste handelt, einer solchen Sektorentätigkeit nicht zuzurechnen. Es liegt insoweit eine Mischtätigkeit vor, die jedoch nur insgesamt entweder eine Sektorentätigkeit oder keine Sektorentätigkeit darstellen kann.

