Die Behebung eines Mangels ist dann nicht zulässig, wenn durch die Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters (nachträglich) gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert werden würde. Ein Mangel, welcher eine inhaltliche Änderung des Angebots hinsichtlich eines Bereichs, der für die Bewertung der Angebote relevant ist, bedeutet, ist unbehebbar.
W123 2211644-2

