Das Vorliegen eines (drohenden) Schadens ist unabhängig von der Zahl der am Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter dann gegeben, wenn sich der AG bei Nachweis des Vorliegens einer rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung gezwungen sieht, den Auftrag neu zu vergeben.
W123 2211644-2
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