Allein deshalb, weil der AG von einer formalen Ausscheidung eines Angebots Abstand genommen hat, wird ein mangelhaftes Angebot nicht zu einem zulässigen Anbot, dem der Zuschlag erteilt werden kann.
W123 2211644-2
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Allein deshalb, weil der AG von einer formalen Ausscheidung eines Angebots Abstand genommen hat, wird ein mangelhaftes Angebot nicht zu einem zulässigen Anbot, dem der Zuschlag erteilt werden kann.
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