Die Antragsgegnerin hat weder in den Ausscheidensentscheidungen selbst den von ihr konkret herangezogenen Ausscheidensgrund genannt, noch ist aus den Vergabeakten nachvollziehbar, dass sie ihre Entscheidung auf einen anderen zulässigen Ausscheidensgrund gestützt hätte. Nach der Rsp des VwGH wäre das Gericht auch befugt, auf solche Gründe für das Ausscheiden eines Angebots Bedacht zu nehmen, die vom AG nicht herangezogen wurden, wenn sich diese Gründe aus den Akten des Vergabeverfahrens ergeben. Es ist aber nicht primär Aufgabe des Gerichts, potenzielle Ausscheidensgründe aufgrund des Vergabeakts und des Vorbringens der Parteien im Nachprüfungsverfahren herauszuarbeiten und damit die Zuständigkeit der AG wahrzunehmen, zumal dies im vorliegenden Fall mit einer umfangreichen Prüfung des Angebots der ASt und den bereits durchgeführten Aufklärungen verbunden wäre. Da im vorliegenden Fall die ASt nicht die Möglichkeit hatte, die Ausscheidensgründe ausreichend zu erkennen, ist ihr Rechtsschutz hinsichtlich allfälliger Rechtswidrigkeiten der Ausscheidensentscheidungen nicht sichergestellt. Wenn die Ausscheidensgründe erst im Nachprüfungsverfahren vom Gericht herausgearbeitet werden müssen, so ist dies nicht ausreichend, zumal das Gericht keine im Vergabeverfahren üblichen Prüfschritte vornehmen kann.

