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ZVB-LSK 2019/53

VergaberechtZVB-LeitsatzkarteiJudikaturEva Schreiner-Hasberger, Albert OppelZVB-LSK 2019/53ZVB-LSK 2019, 195 Heft 5 v. 7.5.2019

Die Antwort auf die hier zu entscheidende Rechtsfrage ergibt sich aus der dargestellten Koppelung der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf vergaberechtliche Nachprüfung (oder eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) mit der Entscheidung, ob der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde, indem das Gesetz die ordnungsgemäße Vergebührung zur Voraussetzung der Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags erklärt (s § 322 Abs 2 Z 3 BVergG 2006 für den Antrag auf Nachprüfung und § 328 Abs 7 BVergG 2006 für den Antrag auf einstweilige Verfügung). Da der Gesetzgeber die Entscheidung über die Zulässigkeit derartiger vergaberechtlicher Rechtsschutzbegehren der Rsp des BVwG zuordnet (s § 291 und § 292 BVergG 2006) und dies aus verfassungsrechtlicher Sicht (vgl Art 87 iVm Art 134 Abs 7 B VG) auch muss, ist davon auszugehen, dass auch all jene iSv VfSlg 19.880/2014 akzessorischen Verfahren zur Überprüfung der Pauschalgebühren, die einen zwingenden Zusammenhang zu einem Vergabekontrollverfahren aufweisen, weil die Ordnungsmäßigkeit der Vergebührung (mit)beurteilt wird, durch das BVwG als Organ der Rsp zu entscheiden sind und gerade nicht eine Angelegenheit der Justizverwaltung iSd § 3 BVwGG darstellen.

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