Als vergaberechtskonform könnte sich die Weitergabe des gesamten Auftrags vor diesem Hintergrund nur dann erweisen, wenn wesentliche Teile der Leistung von einem als Subunternehmer benannten verbundenen Unternehmen erbracht würden. Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als verbundenes Unternehmen ins Spiel gebrachte D GmbH ist zwar als Subunternehmerin für wesentliche Auftragsteile vorgesehen, sie ist jedoch kein mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verbundenes Unternehmen iSd § 2 Z 40 BVergG 2006. Laut Firmenbuchauszug hält die D GmbH zwar 50 % der Gesellschaftsanteile an der ASt, sie ist damit allerdings nicht Mehrheitseigentümerin und übt aufgrund der Eigentumsverhältnisse und der finanziellen Beteiligungen keinen beherrschenden Einfluss auf die präsumtive Zuschlagsempfängerin aus. Ein konsolidierter Jahresabschluss liegt unbestrittenermaßen nicht vor. Weder gibt es einen Syndikatsvertrag noch rechtsverbindliche Vorgaben, die einen beherrschenden Einfluss auf die präsumtive Zuschlagsempfängerin gewährleisten würden. Dazu kommt, dass die D GmbH selbst nicht davon ausgeht, dass es sich bei ihr und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin um verbundene Unternehmen handelt. Anders lässt es sich nicht erklären, dass die D GmbH in ihrem Jahresabschluss die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht als verbundenes Unternehmen anführt, obwohl sie gem § 238 Abs 1 Z 20 UGB als mittelgroße Gesellschaft iSd § 221 Abs 2 UGB dazu verpflichtet gewesen wäre.

