Ausgeschrieben sind gegenständlich Bau- und Montageleistungen. Diese Leistungen können direkt nur von Bietern erbracht werden, die Arbeitnehmer beschäftigen. Zumal die präsumtive Zuschlagsempfängerin selbst über keinen einzigen Arbeitnehmer verfügt, hat sie für die in Rede stehenden Leistungen Subunternehmer benannt. Somit hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin den gesamten Auftrag iSd § 83 Abs 1 BVergG 2006 weitergegeben. Daran vermag der Umstand, dass Großbestellungen betreffend das für die Leistungserbringung benötigte Material vom handelsrechtlichen Gf der präsumtiven Zuschlagsempfängerin persönlich vorgenommen werden, nichts zu ändern. Die bloße Lieferung von Material und Bestandteilen ist nämlich bei einem Bauauftrag, wie er gegenständlich vorliegt, eine bloße Hilfsleistung, für die nicht einmal ein Subunternehmer zu benennen wäre. Außerdem werden selbst diese Materiallieferungen nicht von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin selbst besorgt, sondern bedient sie sich bei allfälligen Materialabrufen der Mitarbeiter der D GmbH, zumal sie selbst über keinen einzigen Arbeitnehmer verfügt.

