Enthält nur eines der Angebote im Vergabeverfahren keinen Ausscheidenstatbestand, kann kein Schaden infolge des Verlusts der Möglichkeit einer allfälligen Zuschlagserteilung im Folgeverfahren vorliegen.
W123 2211644-2
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Enthält nur eines der Angebote im Vergabeverfahren keinen Ausscheidenstatbestand, kann kein Schaden infolge des Verlusts der Möglichkeit einer allfälligen Zuschlagserteilung im Folgeverfahren vorliegen.
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