59 Soweit sich die RevWerberin auf die erst in der zweiten Stufe des Verfahrens in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommene Änderungsklausel [...] beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH im Urteil "Finn Frogne" auch die Transparenz derartiger Änderungsklauseln fordert. Demnach gewährleistet der öff AG bei solchen Vertragsklauseln, dass sämtliche an dem Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmer hiervon von Anfang an Kenntnis haben und daher bei der Abfassung ihres Angebots gleichgestellt sind [...]. Das setzt voraus, dass der ursprünglich geschlossene Vertrag samt der Vertragsklausel, die seine nachträgliche Änderung ermöglicht, den interessierten Wirtschaftsteilnehmern vorab zur Kenntnis gebracht wurde.

