Den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zufolge habe die AG mit dem Abstellen auf den "Mindestumsatzerlös" in der Ausschreibung eine andere Kennzahl als den Mindestumsatz verlangt. [...] Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen nicht revisibel ist bzw dass einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre [...]. Eine solche krasse Fehlbeurteilung zeigt die RevWerberin im vorliegenden Fall mit ihrem Vorbringen nicht auf.

