Ein Verrechnen im internen Bereich des Bieters stellt in der Regel keinen Erklärungsirrtum dar, es sei denn, es werden etwa Kalkulationsgrundlagen offengelegt und zum Inhalt des Geschäfts gemacht.
W139 2206369-2
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Ein Verrechnen im internen Bereich des Bieters stellt in der Regel keinen Erklärungsirrtum dar, es sei denn, es werden etwa Kalkulationsgrundlagen offengelegt und zum Inhalt des Geschäfts gemacht.
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