Als Voraussetzung für das Vorliegen eines Rechenfehlers wird das Vorliegen einer dem AG aus dem Angebot evident erkennbaren Rechenoperation gefordert, sei diese nun rechnerisch richtig oder falsch. Hingegen sind Fehlinterpretationen der Ausschreibungsvorgaben, sonstige Verständnisfehler bzw falsche Kosteneinschätzungen nicht als Rechenfehler anzusehen.
W139 2206369-2

