Wenngleich dem LVwG bewusst ist, dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen, so ist doch darauf hinzuweisen, dass bei steigender Komplexität und Wichtigkeit der Auswahlentscheidung auch die Anforderungen an deren Begründung steigen [...]. Im vorliegenden Fall handelt es sich unzweifelhaft um eine sehr komplexe und für das Land Bgld wichtige Auswahlentscheidung: Die Komplexität zeigt sich bereits daran, dass von den Bietern die Ausarbeitung eines Konzeptes abverlangt wurde [...]. Es kann daher keinesfalls von einem Überspannen der Begründungspflicht gesprochen werden, wenn eine ordnungsgemäß dokumentierte, fachlich begründete, klare Bewertung, aus welcher die tragenden Tatsachenumstände verständlich und objektiv nachvollziehbar hervorgehen, verlangt wird.

