Hervorzuheben ist jedoch, dass sich der Gerichtshof in den betreffenden Entscheidungen stets darauf gestützt hat, dass der AG in den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen die ausschließliche Punktevergabe für bestimmte Zuschlagskriterien bzw aufgrund bestimmter Vorgehensweisen bestandskräftig festgelegt hat. Schon aufgrund der Präklusionswirkung ist daher der AG in den genannten Entscheidungen seiner Verpflichtung zur näheren verbalen Darlegung der Punktevergabe enthoben gewesen.

