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ZVB-LSK 2019/19

VergaberechtZVB-LeitsatzkarteiJudikaturEva Schreiner-Hasberger, Albert OppelZVB-LSK 2019/19ZVB-LSK 2019, 59 Heft 2 v. 29.1.2019

Bei einem Vergabeverfahren wie dem vorliegenden, mit stark konzeptionellen Elementen, bei dem es maßgeblich auch auf die Ideen bzw die wissenschaftlich fundierte Methodik der Bieter ankommt, erscheint es geradezu unerlässlich, dass die Angebote der Bieter von der Bewertungskommission gerade in diesen Punkten auch kurz und jedenfalls nachvollziehbar untereinander verglichen werden, ohne die Begründungspflicht zu überspannen. Denn anders ist die Bewertung in diesen Punkten (wenn es hier keinen klar umrissenen Leistungskatalog gibt, an dem man die Angebote messen kann) kaum möglich. Das wirtschaftlich beste Angebot definiert sich hier immer aus dem Vergleich zu den bestehenden Konkurrenzangeboten (so etwa die Entscheidung des deutschen Bundeskartellamtes vom 23. 10. 2013, VK2-88/13) und ist es daher - wie der hier anhängige Fall zeigt - ohne nachprüfbare vergleichende Begründung für die ASt nicht möglich, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen.

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