Die Pauschalgebühren nach dem BVergG 2006 bzw BVergG 2018 sind nach ständiger VfGH-Rsp Gerichtsgebühren und keine Bundesverwaltungsabgaben.
W131 2167561-4
Schlagwörter:
Die Pauschalgebühren nach dem BVergG 2006 bzw BVergG 2018 sind nach ständiger VfGH-Rsp Gerichtsgebühren und keine Bundesverwaltungsabgaben.
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