Wenn bei sonstigen Gerichtsgebühren in Zivilrechtssachen der Justizverwaltungsweg mit Beschwerdemöglichkeit an ein Verwaltungsgericht besteht, muss dies auch entsprechend dem Äquivalenzgrundsatz iZm den Pauschalgebühren nach dem BVergG 2006 bzw BVergG 2018 möglich sein.
W131 2167561-4
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