Nach § 3 BVwGG ist der Präsident des BVwG im Rahmen einer Justizverwaltungssache als monokratische Verwaltungsbehörde dafür zuständig, zu entscheiden, ob eine Partei gerichtliche Pauschalgebühren nach dem BVergG 2006 bzw nach dem BVergG 2018 zu bezahlen hat.
W131 2167561-4
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