Nach stRsp sind unter Justizverwaltung alle Aufgaben zu verstehen, die ihrem Inhalt nach das Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherstellen. Derart wird insb die Vorschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren, maW die Entscheidung über die Pflicht zur Bezahlung solcher Gebühren, als Justizverwaltung verstanden.
W131 2167561-4

