Über jedes individuell konkrete Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger muss im Streitfall mangels Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH vorerst durch einen Bescheid abgesprochen werden und danach eine Bescheidbeschwerdemöglichkeit an das zuständige Verwaltungsgericht bestehen.
Dies gilt jedenfalls auch dann, wenn es um die Rückzahlung oder Einforderung von Pauschalgebühren nach dem BVergG 2006 bzw BVergG 2018 geht.

