Der EuGH begrenzte in den letzten Jahren den Spielraum des beliebten Beschaffungsinstruments Rahmenvereinbarung. AG müssen eine Höchstmenge oder einen Höchstwert als maximale Abrufgrenze festlegen, bei deren Erreichen die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert. Der Beitrag untersucht die Rechtsfolgen einer unterlassenen Festlegung der Höchstgrenze und die Möglichkeiten der "Grenzüberschreitung" im Rahmen des § 365 BVergG 2018.

