§ 373 Abs 2 und 3 BVergG
Nach § 373 Abs 2 BVergG ist eine Schadenersatzklage nur zulässig, wenn die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde zuvor einen hinreichend qualifizierten Vergaberechtsverstoß festgestellt hat.
Der Gesetzgeber wollte dadurch einer übermäßigen Arbeitsbelastung der Gerichte vorbeugen (ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 226). Darüber hinaus werden dadurch potentielle Widersprüchlichkeiten vermieden, die sich aus divergierenden Rechtsansichten von Vergabekontrollbehörden und Zivilgerichten ergeben können (Kurz in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 [2019] § 373 Rz 5; Pesendorfer/Rief, Schadenersatz bei rechtmäßigem Widerruf? ZVB 2021, 425 [428]).