§ 127 Abs 2 BVergG 2018
Gem § 127 Abs 2 BVergG 2018 erklärt der Bieter mit der Abgabe seines Angebotes, dass er die Bestimmungen der Ausschreibung kennt, über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt und sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.