Öffentliche Aufträge sind an zuverlässige Unternehmer zu vergeben. Liegt ein Ausschlussgrund nach § 78 BVergG 2018 vor, ist der Unternehmer beruflich unzuverlässig. Bevor der Unternehmer ausgeschlossen wird, hat der AG ihm die Möglichkeit zu geben, darzulegen, dass er geeignete Selbstreinigungsmaßnahmen ergriffen hat, welche die berufliche Zuverlässigkeit trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes glaubhaft machen. Im Rahmen dieser Selbstreinigung sind unter Umständen auch personelle Maßnahmen zu ergreifen, welche bisher wenig beachtete Auswirkungen haben können: Wechselt eine inkriminierend handelnde Person das Unternehmen, kann dies zur Selbstreinigung des einen Unternehmens und zum Import der beruflichen Unzuverlässigkeit in das neue Unternehmen führen. Weiters kann die berufliche Unzuverlässigkeit Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit anderer Unternehmen im Konzernverbund haben. Dieser Beitrag befasst sich am Beispiel des rezenten Baukartells mit der in Österreich noch nicht näher beleuchteten Frage, ob ein inkriminierend handelnder Mitarbeiter, der zur beruflichen Unzuverlässigkeit des Unternehmens beigetragen hat, beim Wechsel des Unternehmens die berufliche Unzuverlässigkeit in das neue Unternehmen importiert.