Die Überprüfung zweier Strafregisterbescheinigungen, im Hinblick auf deren Ausstellungsdatum, stellt keinen erheblichen Ermittlungsaufwand im Rahmen der Angebotsprüfung dar. Dieser Ermittlungsaufwand ist dem AG zumutbar und zieht keine Ungleichbehandlung der Bieter (Bewerber) nach sich.
W139 2253938-1