Anders als im regulären öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzregime werden Nachprüfungsverfahren nach Aufhebung einer Entscheidung einer Nachprüfungsbehörde (bzw eines Verwaltungsgerichts) durch den VwGH vor der Nachprüfungsbehörde nicht amtswegig fortgesetzt und entsprechend der Rechtsanschauung des Höchstgerichts beendet. Stattdessen bedarf es eines ausdrücklichen Fortsetzungsantrags durch den Antragsteller, um die Rechtsansicht des Höchstgerichts umzusetzen. Ohne einen fristgerechten Fortsetzungsantrag bliebe ein aufhebendes Erkenntnis des VfGH und/oder VwGH nach der geltenden Rechtslage im BVergG 2018 bzw im BVergGKonz 2018 allerdings ohne Folgen für das ursprüngliche Nachprüfungsverfahren (und allfällige weitere Festlegungen und Entscheidungen des Auftraggebers) und ohne Nutzen für den Rechtsschutzwerber. Diese Rechtslage steht im Widerspruch zum unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz.