§ 2 Z 22 lit d sublit aa BVergG 2018
Der Gegenstand öff Aufträge sowie die Kriterien für ihre Vergabe müssen von Beginn des Verfahrens über die Vergabe dieser Aufträge klar bestimmt sein.
Zuschlagskriterien müssen mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen und dürfen dem AG keine unbeschränkte Wahlfreiheit übertragen, müssen im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich genannt sein und die wesentlichen Grundsätze Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot und Transparenz beachten.